Es besteht eine Pflicht zur Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung für Perioden vor Inkrafttreten des RLG (Hinweis E 25.1.1994, 90/14/0073, VwSlg 6859 F/1994, E 21.12.1994, 89/13/0007, E 21.12.1994, 91/13/0245, und E 17.1.1995, 94/14/0110). Davon ausgehend fällt aber die bisher unterlassene Rückstellungsbildung jedenfalls unter das Nachholverbot.