Die Rückkehr nach einer aus beruflichen Gründen erfolgten Wohnsitznahme im Ausland nach Österreich rechtfertigt für sich allein auch unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Hinweis E 28.5.1986, 85/13/0174) noch keine Ausnahme von den allgemeinen Besteuerungsvorschriften.