Durch einen Vorlageantrag gilt die Berufung gem § 207 Tir LAO zunächst als unerledigt und die Berufungsvorentscheidung verliert gem § 214 Abs 2 Tir LAO durch Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige Wirkung nach außen (Hinweis Stoll, Kommentar zur BAO, 2791 zum vergleichbaren § 289 BAO).Durch einen Vorlageantrag gilt die Berufung gem Paragraph 207, Tir LAO zunächst als unerledigt und die Berufungsvorentscheidung verliert gem Paragraph 214, Absatz 2, Tir LAO durch Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige Wirkung nach außen (Hinweis Stoll, Kommentar zur BAO, 2791 zum vergleichbaren Paragraph 289, BAO).