Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt sechs Delikte zugrunde lagen, deren eines in den Vollzugsbereich des Bundes, fünf hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH dem Bund ein Sechstel und dem Land fünf Sechstel des Verfahrensaufwandes des Bf aufzuerlegen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0219).