Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/02/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/02/0032

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bringt der Beschwerdeführer in seinem Antrag um Aufschub der Zahlung der Geldstrafe vor, daß er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe und führt er die voraussichtlichen Arbeitgeber und das Ausmaß seiner zu erwartenden Entlohnung an, wobei er aber auch ausführt, daß diese Arbeitgeber nicht wußten, daß er sich in Haft befinde, kann die belangte Behörde davon ausgehen, daß diese behaupteten Einkünfte viel zu unbestimmt sind und von daher gesehen auch von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020032.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995020032_19950908X01