Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8210 F/2007
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/16/0180
Entscheidungsdatum
28.02.2007
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/16/0206
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/16/0005 E 29. März 2007
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/16/0119 E 7. Oktober 1993 RS 1
Stammrechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 83 f BAO regeln das Verhältnis gewillkürter Vertreter des Abgabepflichtigen zu den Abgabenbehörden. Bei einem derartigen Vertreter handelt es sich - sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist - um den Fall einer direkten Stellvertretung, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkungen in der Person des Vertretenen erzeugt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 162).Die Bestimmungen der Paragraphen 83, f BAO regeln das Verhältnis gewillkürter Vertreter des Abgabepflichtigen zu den Abgabenbehörden. Bei einem derartigen Vertreter handelt es sich - sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist - um den Fall einer direkten Stellvertretung, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkungen in der Person des Vertretenen erzeugt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160180.X02
Im RIS seit
11.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2006160180_20070228X02