Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0058

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" iSd Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1972 ist abzuleiten, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es bei einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, ist in erster Linie die objektive Eignung zur Gewinnerzielung maßgebend und erst in zweiter Linie die Absicht des Steuerpflichtigen von Bedeutung. Ob eine Tätigkeit nach den genannten Kriterien einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinne zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt aber dann nicht, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0079, VwSlg 5961 F/1985).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung wie Wohnsitz usw LiebhabereiDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung wie Wohnsitz usw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130058.X01

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Dokumentnummer

JWR_1990130058_19910130X01

Rechtssatz für 92/14/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/14/0019

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/13/0058 1

Stammrechtssatz

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" iSd Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1972 ist abzuleiten, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es bei einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, ist in erster Linie die objektive Eignung zur Gewinnerzielung maßgebend und erst in zweiter Linie die Absicht des Steuerpflichtigen von Bedeutung. Ob eine Tätigkeit nach den genannten Kriterien einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinne zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt aber dann nicht, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0079, VwSlg 5961 F/1985).

Schlagworte

Liebhaberei Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140019.X05

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1992140019_19920318X05