Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/14/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/14/0049

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140049.X01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_1991140049_19911105X01

Rechtssatz für 92/14/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/14/0019

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0049 1

Stammrechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

Schlagworte

Liebhaberei Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140019.X04

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1992140019_19920318X04

Rechtssatz für 94/17/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0140

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0049 1

Stammrechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170140.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1994170140_19950427X01

Rechtssatz für 93/15/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/15/0102

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0049 1

Stammrechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150102.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993150102_19951214X02

Rechtssatz für 97/15/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/15/0076

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0049 1

Stammrechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150076.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997150076_19980423X01