Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/14/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/14/0019

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z1
EStG 1972 §23
GewStG §1
UStG 1972 §22 Abs4
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. UStG 1972 § 22 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 22 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  3. UStG 1972 § 22 gültig von 14.12.1983 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  4. UStG 1972 § 22 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  5. UStG 1972 § 22 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 22 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  7. UStG 1972 § 22 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  8. UStG 1972 § 22 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  9. UStG 1972 § 22 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Rechtssatz

Die Abgrenzungsmerkmale zwischen Gewerbebetrieb und landwirtschaftlichem Nebenbetrieb sind auf den Gebieten der Einkommensteuer und Gewerbesteuer einerseits und der Umsatzsteuer andererseits die gleichen. Ein Nebenbetrieb muß auf Grund seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung zur Landwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes stehen. Den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gleichgestellt sind die Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes. Ebenso wie die Nebenbetriebe wären auch die Nebentätigkeiten ohne Verbindung zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb in der Regel als eigenständige Gewerbetriebe einzustufen. Eine Nebentätigkeit muß in ihrer Funktion mit einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verknüpft und gegenüber diesem Hauptbetrieb untergeordnet sein. Die wirtschaftliche Unterordnung muß sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung vorliegen (die Nebentätigkeit darf nicht einen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muß lediglich als Ausfluß der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges. Die Besteuerung erfolgt daher nur dann zusammen mit den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, wenn die Nebentätigkeit nach der Verkehrsauffassung in der Haupttätigkeit gleichsam aufgeht. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, Paragraph 21, Textziffer 18 f, 23; Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 21, EStG 1972, Textziffer 13, 17).

Schlagworte

Liebhaberei Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140019.X01

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1992140019_19920318X01

Rechtssatz für 92/15/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/15/0009

Entscheidungsdatum

24.05.1993

Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/18 92/14/0019 1

Stammrechtssatz

Die Abgrenzungsmerkmale zwischen Gewerbebetrieb und landwirtschaftlichem Nebenbetrieb sind auf den Gebieten der Einkommensteuer und Gewerbesteuer einerseits und der Umsatzsteuer andererseits die gleichen. Ein Nebenbetrieb muß auf Grund seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung zur Landwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes stehen. Den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gleichgestellt sind die Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes. Ebenso wie die Nebenbetriebe wären auch die Nebentätigkeiten ohne Verbindung zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb in der Regel als eigenständige Gewerbetriebe einzustufen. Eine Nebentätigkeit muß in ihrer Funktion mit einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verknüpft und gegenüber diesem Hauptbetrieb untergeordnet sein. Die wirtschaftliche Unterordnung muß sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung vorliegen (die Nebentätigkeit darf nicht einen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muß lediglich als Ausfluß der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges. Die Besteuerung erfolgt daher nur dann zusammen mit den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, wenn die Nebentätigkeit nach der Verkehrsauffassung in der Haupttätigkeit gleichsam aufgeht. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, Paragraph 21, Textziffer 18 f, 23; Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 21, EStG 1972, Textziffer 13, 17).

Schlagworte

Rasenpflege Sportplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X02

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1992150009_19930524X02