Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/15/0040
Entscheidungsdatum
29.06.1992
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 12/1992, S 907-910 ;
Rechtssatz
Von einer "einseitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses" kann nur dann die Rede sein, wenn die durch Aufkündigung erfolgende Beendigung des Vertragsverhältnisses die Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht. Die Vorausleistung des für eine bestimmte Zeit vereinbarten Mietzinses unter Verzicht auf seine (auch nur aliquote)Rückforderung auch für den Fall der Aufkündigung durch den Mieter vor Ablauf der bestimmten Zeit ist der Erklärung eines Kündigungsverzichtes für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150040.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JWR_1991150040_19920629X03