Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
91/14/0129
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §303 Abs1 litc;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0082
93/14/0015
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0245 E 11. Februar 1987 VwSlg 5987 F/1987 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Wiederaufnahmsgrund liegt nicht schon vor, wenn eine Frage, die in verschiedenen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, als solche - also als Vorfrage - unterschiedlich beurteilt wird, sondern nur dann, wenn die für die betreffende Frage als Hauptfrage zuständige Behörde eine abweichende Entscheidung trifft und die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140129.X11
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
JWR_1991140129_19940426X11