Die mögliche künftige Vermeidung von Zinsen stellt keinen Grund dar, Kosten für Prozesse, die der Abwehr von Ansprüchen aus einer Erbschaft dienen, als Betriebsausgaben zum Ansatz zu bringen. Jegliche Privatentnahme - sohin auch eine zur Befriedigung von Erbansprüchen und Pflichtteilsansprüchen - vermindert das Betriebsvermögen und führt in der Folge zu erhöhten Betriebsausgaben aus der Notwendigkeit der Fremdfinanzierung. Dadurch geht der Charakter der Privatentnahme nicht verloren.