Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/13/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/13/0239

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - ihn lediglich veräußert, und wenn der Erlös aus der Veräußerung größer ist als der im Erbweg übernommene Buchwert, so ergibt sich beim Erben ein durch die Auflösung stiller Reserven und die Ablöse eines allfälligen Firmenwertes realisierter Gewinn, somit ein Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 24, EStG 1972 (Hinweis E 4.6.1985, 85/14/0015). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 kommt es daher nicht darauf an, ob der Erbe eines (hier OHG-) Gesellschafters selbst als Mitunternehmer tätig wird. Wird ein ererbter Anteil am Betrieb - ohne daß die Gesellschafterstellung des Erblassers fortgesetzt wird - veräußert, so ist vielmehr lediglich maßgebend, ob der Erblasser als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130239.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991130239_19930414X02

Rechtssatz für 90/14/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/14/0095

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 91/13/0239 2

Stammrechtssatz

Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - ihn lediglich veräußert, und wenn der Erlös aus der Veräußerung größer ist als der im Erbweg übernommene Buchwert, so ergibt sich beim Erben ein durch die Auflösung stiller Reserven und die Ablöse eines allfälligen Firmenwertes realisierter Gewinn, somit ein Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 24, EStG 1972 (Hinweis E 4.6.1985, 85/14/0015). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 kommt es daher nicht darauf an, ob der Erbe eines (hier OHG-) Gesellschafters selbst als Mitunternehmer tätig wird. Wird ein ererbter Anteil am Betrieb - ohne daß die Gesellschafterstellung des Erblassers fortgesetzt wird - veräußert, so ist vielmehr lediglich maßgebend, ob der Erblasser als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140095.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990140095_19940118X02

Rechtssatz für 2002/14/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8039 F/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/14/0146

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0239 E 14. April 1993 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - ihn lediglich veräußert, und wenn der Erlös aus der Veräußerung größer ist als der im Erbweg übernommene Buchwert, so ergibt sich beim Erben ein durch die Auflösung stiller Reserven und die Ablöse eines allfälligen Firmenwertes realisierter Gewinn, somit ein Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 24, EStG 1972 (Hinweis E 4.6.1985, 85/14/0015). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 kommt es daher nicht darauf an, ob der Erbe eines (hier OHG-) Gesellschafters selbst als Mitunternehmer tätig wird. Wird ein ererbter Anteil am Betrieb - ohne daß die Gesellschafterstellung des Erblassers fortgesetzt wird - veräußert, so ist vielmehr lediglich maßgebend, ob der Erblasser als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140146.X01

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002140146_20050629X01