Zur Annahme einer Verfügungsmacht (über eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung iSd § 29 BAO) ist es nicht erforderlich, daß die Anlagen, Einrichtungen usw im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden. Es genügt, wenn sie ihm für die Zwecke (seines) Unternehmens zur Verfügung stehen. Die Verfügungsmacht kann auch auf unentgeltlicher Überlassung beruhen (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, S 83, und Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Textziffer 1-290).