Dem Wortlaut und dem Sinne des § 308 Abs 1 BAO idF 1987/312 entsprechend soll das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindern, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet oder nur leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 ABGB bzw nicht auffallend sorglos verschuldet (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0197, 0229) unvorhergesehen oder unabwendbar eintretendes Ereignis nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird.Dem Wortlaut und dem Sinne des Paragraph 308, Absatz eins, BAO in der Fassung 1987/312 entsprechend soll das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindern, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet oder nur leicht fahrlässig im Sinne des Paragraph 1332, ABGB bzw nicht auffallend sorglos verschuldet (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0197, 0229) unvorhergesehen oder unabwendbar eintretendes Ereignis nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird.