Der VwGH kann von seiner zu § 308 Abs 1 BAO in der Stammfassung ergangenen Rechtsprechung, wonach es darauf angekommen ist, das Einlangen des Vorlageantrages bei der Behörde glaubhaft zu machen (Hinweis B 3.9.1987, 87/16/0088) ohne verstärkten Senat abgehen.Der VwGH kann von seiner zu Paragraph 308, Absatz eins, BAO in der Stammfassung ergangenen Rechtsprechung, wonach es darauf angekommen ist, das Einlangen des Vorlageantrages bei der Behörde glaubhaft zu machen (Hinweis B 3.9.1987, 87/16/0088) ohne verstärkten Senat abgehen.