Nach den Erläuterungen zu der betreffenden Stelle der Regierungsvorlage zum 02ten AbgÄG 1987 (108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII GP, insbesondere S 45 rechts Abs 2) soll § 308 Abs 1 BAO im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Änderung der ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl 135, und der Änderung des VwGG durch die VwGG-Novelle BGBl 1985/564 hinsichtlich der Beachtlichkeit des Verschuldengrades angepaßt werden. Dies würde dadurch, daß ein Versehen minderen Grades bei Versäumung einer Frist der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr entgegenstehen soll, zu einer Verbesserung der Parteistellung führen.Nach den Erläuterungen zu der betreffenden Stelle der Regierungsvorlage zum 02ten AbgÄG 1987 (108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch XVII GP, insbesondere S 45 rechts Absatz 2,) soll Paragraph 308, Absatz eins, BAO im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Änderung der ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl 135, und der Änderung des VwGG durch die VwGG-Novelle BGBl 1985/564 hinsichtlich der Beachtlichkeit des Verschuldengrades angepaßt werden. Dies würde dadurch, daß ein Versehen minderen Grades bei Versäumung einer Frist der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr entgegenstehen soll, zu einer Verbesserung der Parteistellung führen.