Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6606 F/1991
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
90/15/0129
Entscheidungsdatum
10.06.1991
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Rechtssatz
Die Befreiung nach § 2 Z 3 GebG ist in sachlicher Hinsicht auf den "Schriftverkehr" der dort genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Eine Befreiung für ein mit einer Person des privaten Rechtes abgeschlossenen Rechtsgeschäft von einer Rechtsgebühr kann § 2 Z 3 GebG keinesfalls entnommen werden.Die Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG ist in sachlicher Hinsicht auf den "Schriftverkehr" der dort genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Eine Befreiung für ein mit einer Person des privaten Rechtes abgeschlossenen Rechtsgeschäft von einer Rechtsgebühr kann Paragraph 2, Ziffer 3, GebG keinesfalls entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X07
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1990150129_19910610X07