Eine strenge Unterscheidung zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe ist zulässig. Aus der Tatsache, daß in einzelnen Rechtsnormen der Lebensgefährte gleich einem Ehegatten behandelt wird (zB § 72 StGB), kann keineswegs eine "weitgehende Gleichstellung" der Lebensgemeinschaft mit der Ehe gefolgert werden. Derartiges wird so lange nicht angenommen werden können, als die maßgebenden Vorschriften des § 89 bis § 100 ABGB über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nur für Ehegatten und nicht auch für Lebensgefährten geltenEine strenge Unterscheidung zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe ist zulässig. Aus der Tatsache, daß in einzelnen Rechtsnormen der Lebensgefährte gleich einem Ehegatten behandelt wird (zB Paragraph 72, StGB), kann keineswegs eine "weitgehende Gleichstellung" der Lebensgemeinschaft mit der Ehe gefolgert werden. Derartiges wird so lange nicht angenommen werden können, als die maßgebenden Vorschriften des Paragraph 89 bis Paragraph 100, ABGB über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nur für Ehegatten und nicht auch für Lebensgefährten gelten
(Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0004).