Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/13/0108

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/3, S 44;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinn der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschr ist oder nicht; denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschr verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Tatbestände aus, wobei damit noch nicht gesagt ist, daß es in

derartigen Fällen, vom Gesichtspunkt der Gewinnbesteuerung und Ertragsbesteuerung betrachtet, sich stets um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muß. Ausschlaggebend ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130108.X01

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988130108_19890913X01

Rechtssatz für 90/13/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0061

Entscheidungsdatum

17.10.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0108 E 13. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinn der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschr ist oder nicht; denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschr verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Tatbestände aus, wobei damit noch nicht gesagt ist, daß es in

derartigen Fällen, vom Gesichtspunkt der Gewinnbesteuerung und Ertragsbesteuerung betrachtet, sich stets um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muß. Ausschlaggebend ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130061.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130061_19911017X01

Rechtssatz für 90/13/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0293

Entscheidungsdatum

13.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0108 E 13. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinn der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschr ist oder nicht; denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschr verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Tatbestände aus, wobei damit noch nicht gesagt ist, daß es in

derartigen Fällen, vom Gesichtspunkt der Gewinnbesteuerung und Ertragsbesteuerung betrachtet, sich stets um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muß. Ausschlaggebend ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130293.X01

Im RIS seit

13.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130293_19920513X01