Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/17/0174

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §5 Abs2 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Verkehrsanschauung stellt eine Messe eine Veranstaltung mit Marktcharakter dar, die ein umfassendes Angebot mehrerer Wirtschaftszweige oder eines Wirtschaftszweiges bietet. Auf Grund der ausgestellten Muster wird dort für den Wiederverkauf oder für gewerbliche Verwendung verkauft.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170174.X04

Im RIS seit

19.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170174_19910814X04

Rechtssatz für 91/17/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0059

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §5 Abs2 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0174 4

Stammrechtssatz

Nach der Verkehrsanschauung stellt eine Messe eine Veranstaltung mit Marktcharakter dar, die ein umfassendes Angebot mehrerer Wirtschaftszweige oder eines Wirtschaftszweiges bietet. Auf Grund der ausgestellten Muster wird dort für den Wiederverkauf oder für gewerbliche Verwendung verkauft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170059_19940415X02