Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6486 F/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/13/0177

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/362;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Paragraph 8, Absatz eins, KStG bezüglich des Einkommensbegriffes und der Ermittlung des Einkommens auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes verweist, führt dazu, daß auch einer Körperschaft Einkünfte iSd einkommensteuerlichen Vorschriften zufließen können. Als einzige Einschränkung sieht Paragraph 8, Absatz 2, KStG vor, daß bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Abgesehen davon, daß im Beschwerdefall kein Hinweis dafür zu finden ist, daß die zuletzt zitierte Bestimmung anzuwenden wäre, vertritt der Gerichtshof auf dem Gebiet der beschränkten Steuerpflicht die sogenannte "Isolationstheorie", wonach die Einkünfte beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften isoliert von deren Rechtsform zu beurteilen sind, sodaß zB eine ausländische Kapitalgesellschaft auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130177.X01

Im RIS seit

14.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1986130177_19900314X01