Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 19 EStG 1972, Tz 3, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, Seite 440 ff; E 24.11.1970, 1573/68) ist davon auszugehen, daß ein Betrag dem Abgabepflichtigen auch dann zugeflossen ist, wenn er ihm bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, daß er darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zu Paragraph 19, EStG 1972, Tz 3, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, Seite 440 ff; E 24.11.1970, 1573/68) ist davon auszugehen, daß ein Betrag dem Abgabepflichtigen auch dann zugeflossen ist, wenn er ihm bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, daß er darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.