Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/13/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6458 F/1989

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

85/13/0041

Entscheidungsdatum

13.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §49 Abs1 litb impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §171 Abs1 litc;
EStG 1972 §25;

Rechtssatz

Über Art und Ausmaß der tatsächlich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit eines Arbeitnehmers können in erster Linie dieser selbst, sein Arbeitgeber sowie allfällige Arbeitskollegen Auskunft erteilen. Die im konkreten Fall gegebene Verweigerung jedweder Aussage hierüber seitens einer Arbeitnehmerin, die Ehegattin des den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders ausübenden AbgPfl ist, kann nicht mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftstreuhänders begründet werden. Die AbgBeh darf aber aus dieser Auskunftsverweigerung keine Schlüsse im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ziehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X06

Im RIS seit

13.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014

Dokumentnummer

JWR_1985130041_19891213X06