Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
85/10/0170
Entscheidungsdatum
03.06.1987
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Eine durch seine Festnahme hervorgerufenen Erregtheit des Beschuldigten vermag sein Schreien während der Eskortierung zum Streifenwagen keineswegs zu rechtfertigen und damit als eine nicht ungebührliche Erregung störenden Lärms erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100170.X02
Dokumentnummer
JWR_1985100170_19870603X02