Eine gewerbliche Tätigkeit kann nur dann zu außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 führen, wenn sie von der übrigen gewerblichen Tätigkeit deutlich abgrenzbar ist.Eine gewerbliche Tätigkeit kann nur dann zu außerordentlichen Einkünften im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 führen, wenn sie von der übrigen gewerblichen Tätigkeit deutlich abgrenzbar ist.