Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/13/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/13/0158

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Index

EStG
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29
EStG 1972 §23
GewStG §1
HVertrG
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/13/0164
83/13/0165

Rechtssatz

Eine kaufmännisch beratende bzw eine Vertretertätigkeit kann weitgehend außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung ausgeübt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist als Betriebsstätte nicht nur eine feste örtliche Einrichtung zu verstehen, IN DER die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch eine solche VON DER AUS die Tätigkeit ausgeübt wird. Als solche kommt auch die Wohnung des Abgabepflichtigen in Betracht, die ihm als Kontaktadresse dient; Kundenbesuche in der Wohnung sind hiefür nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X01

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1983130158_19850612X01