Übt eine medizinisch-technische Assistentin ihre gesamte berufliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis aus und erhält sie dafür von ihrem Arbeitgeber, der Republik Österreich, Bezüge und vom Institutsvorstand einen Anteil an den von ihm den Patienten in Rechnung gestellten Beträgen (Klassengebühren oder Sondergebühren), dann zählen auch die vom Institutsvorstand geleisteten Beträge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl die E des VwGH vom 28.4.1980, 2256/77 und vom 14.5.1980, 1073/78); die Ausübung der Tätigkeit in einem Dienstverhältnis steht der Gewerbesteuerpflicht entgegen.Übt eine medizinisch-technische Assistentin ihre gesamte berufliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis aus und erhält sie dafür von ihrem Arbeitgeber, der Republik Österreich, Bezüge und vom Institutsvorstand einen Anteil an den von ihm den Patienten in Rechnung gestellten Beträgen (Klassengebühren oder Sondergebühren), dann zählen auch die vom Institutsvorstand geleisteten Beträge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vergleiche die E des VwGH vom 28.4.1980, 2256/77 und vom 14.5.1980, 1073/78); die Ausübung der Tätigkeit in einem Dienstverhältnis steht der Gewerbesteuerpflicht entgegen.