Die Berufungsausbildung an einer Zivilluftfahrerschule erfolgt nicht im Rahmen einer Bildungseinrichtung oder Lehrveranstaltung iSd § 6 Z 11 UStG 1972; die Aufwendungen für eine solche Berufsausbildung können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden.Die Berufungsausbildung an einer Zivilluftfahrerschule erfolgt nicht im Rahmen einer Bildungseinrichtung oder Lehrveranstaltung iSd Paragraph 6, Ziffer 11, UStG 1972; die Aufwendungen für eine solche Berufsausbildung können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden.