Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3122/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5579 F/1981

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3122/79

Entscheidungsdatum

29.04.1981

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen einer stillen Gesellschaft, somit auch einer atypischen stillen Gesellschaft, daß sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht als solche in Erscheinung tritt und daher auch das Unternehmerrisiko nur im Innenverhältnis wirksam wird. Für die steuerliche Anerkennung einer unechten stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft muß es daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen genügen, daß das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde gegenüber eindeutig in Erscheinung tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979003122.X02

Im RIS seit

29.04.1981

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1979003122_19810429X02