Das Finanzamt ist gem § 311 Abs1 BAO verpflichtet, über ein Ansuchen um Zustimmung zum Übergang auf einen anderen Abschlußzeitpunkt ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Tut es dies nicht innerhalb von sechs Monaten, geht gem § 311 Abs 2 BAO auf schriftliches Verlangen des Abgabepflichtigen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Das Finanzamt kann daher einen sachlich gerechtfertigten Übergang zu einem anderen Abschlußstichtag gem § 2 Abs 5 EStG 1972 durch Nichttätigwerden nicht verhindern. Der Abgabenpflichtige muß aber mit dem Übergang bis zur bescheidmäßigen Zustimmung zuwarten. Insofern kann er durch ein Nichttätigwerden der Behörde behindert werden.Das Finanzamt ist gem Paragraph 311, Abs1 BAO verpflichtet, über ein Ansuchen um Zustimmung zum Übergang auf einen anderen Abschlußzeitpunkt ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Tut es dies nicht innerhalb von sechs Monaten, geht gem Paragraph 311, Absatz 2, BAO auf schriftliches Verlangen des Abgabepflichtigen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Das Finanzamt kann daher einen sachlich gerechtfertigten Übergang zu einem anderen Abschlußstichtag gem Paragraph 2, Absatz 5, EStG 1972 durch Nichttätigwerden nicht verhindern. Der Abgabenpflichtige muß aber mit dem Übergang bis zur bescheidmäßigen Zustimmung zuwarten. Insofern kann er durch ein Nichttätigwerden der Behörde behindert werden.