Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
83/14/0101
Entscheidungsdatum
08.11.1983
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
83/14/0104
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0690/77 E 9. November 1977 VwSlg 5185 F/1977 RS 1
Stammrechtssatz
Ob zwischen einer GmbH und einem Gesellschafter ein Dienstverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Ist der Gesellschafter zwar nur Minderheitsgesellschafter (25%), ist jedoch laut Gesellschaftsvertrag für das gültige Zustandekommen der Gesellschaftsbeschlüsse eine Mehrheit erforderlich, die ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht zustandekommen kann (80%), so ist ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Minderheitsgesellschafter jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Kündigung des formell geschlossenen Dienstvertrages von einem qualifizierten Gesellschaftsbeschluß abhängt und vorgesehen ist, daß das Dienstverhältnis nur so lange bestehen soll, wie der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140101.X02
Im RIS seit
01.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009
Dokumentnummer
JWR_1983140101_19831108X02