Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0690/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5185 F/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0690/77

Entscheidungsdatum

09.11.1977

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1972 §47 Abs3;
FamLAG 1967 §41;
  1. EStG 1972 § 47 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: "Die Industrie" Serviceinformation 1979/3/I;

Rechtssatz

Ob zwischen einer GmbH und einem Gesellschafter ein Dienstverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Ist der Gesellschafter zwar nur Minderheitsgesellschafter (25%), ist jedoch laut Gesellschaftsvertrag für das gültige Zustandekommen der Gesellschaftsbeschlüsse eine Mehrheit erforderlich, die ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht zustandekommen kann (80%), so ist ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Minderheitsgesellschafter jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Kündigung des formell geschlossenen Dienstvertrages von einem qualifizierten Gesellschaftsbeschluß abhängt und vorgesehen ist, daß das Dienstverhältnis nur so lange bestehen soll, wie der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000690.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1977000690_19771109X01

Rechtssatz für 83/14/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/14/0101

Entscheidungsdatum

08.11.1983

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §47 Abs3;
  1. EStG 1972 § 47 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/14/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0690/77 E 9. November 1977 VwSlg 5185 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Ob zwischen einer GmbH und einem Gesellschafter ein Dienstverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Ist der Gesellschafter zwar nur Minderheitsgesellschafter (25%), ist jedoch laut Gesellschaftsvertrag für das gültige Zustandekommen der Gesellschaftsbeschlüsse eine Mehrheit erforderlich, die ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht zustandekommen kann (80%), so ist ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Minderheitsgesellschafter jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Kündigung des formell geschlossenen Dienstvertrages von einem qualifizierten Gesellschaftsbeschluß abhängt und vorgesehen ist, daß das Dienstverhältnis nur so lange bestehen soll, wie der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983140101.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1983140101_19831108X02