Nimmt ein buchführender Forstwirt, der das stehende Holz nicht in den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG 1953 einbezieht, eine Kahlschlägerung vor, so ist er im Hinblick auf die mit der Schlägerung entstehende forstgesetzliche Aufforstungsverpflichtung berechtigt, die Einnahmen aus der Schlägerung buchmäßig als mit den Wiederaufforstungskosten vorbelastete Einkünfte zu behandeln und diesen Einnahmen die künftigen Wiederaufforstungskosten als Passivpost gegenüber zu stellen (Hinweis E 10.10.1955, VwSlg 1260 F/1955).Nimmt ein buchführender Forstwirt, der das stehende Holz nicht in den Betriebsvermögensvergleich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1953 einbezieht, eine Kahlschlägerung vor, so ist er im Hinblick auf die mit der Schlägerung entstehende forstgesetzliche Aufforstungsverpflichtung berechtigt, die Einnahmen aus der Schlägerung buchmäßig als mit den Wiederaufforstungskosten vorbelastete Einkünfte zu behandeln und diesen Einnahmen die künftigen Wiederaufforstungskosten als Passivpost gegenüber zu stellen (Hinweis E 10.10.1955, VwSlg 1260 F/1955).