Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1825/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3711 F/1968;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1825/66

Entscheidungsdatum

19.01.1968

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §15 Abs1 Z2;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Zusammenschluß freiberuflich Tätiger mit Berufsfremden zum gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens hat dessen Gewerbesteuerpflicht zur Folge (Hinweis: Das Erkenntnis knüpft hieran noch die Bemerkung, der VwGH schließe sich der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes an, der die Beurteilung als freiberufliche Tätigkeit höchstens für den Fall anerkannte, daß ALLE Gesellschafter den freien Beruf ausüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966001825.X01

Im RIS seit

19.01.1968

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1966001825_19680119X01

Rechtssatz für 3161/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3161/78

Entscheidungsdatum

26.05.1982

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §15 Abs1 Z2;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/13/0105 82/13/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/66 E 19. Jänner 1968 VwSlg 3711 F/1968; RS 1

Stammrechtssatz

Der Zusammenschluß freiberuflich Tätiger mit Berufsfremden zum gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens hat dessen Gewerbesteuerpflicht zur Folge (Hinweis: Das Erkenntnis knüpft hieran noch die Bemerkung, der VwGH schließe sich der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes an, der die Beurteilung als freiberufliche Tätigkeit höchstens für den Fall anerkannte, daß ALLE Gesellschafter den freien Beruf ausüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1978003161.X03

Im RIS seit

26.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Dokumentnummer

JWR_1978003161_19820526X03