Haben die Parteien bei Abschluß eines Kaufvertrages Zinsenlosigkeit für den in Raten abzustattenden Kaufpreis vereinbart, so ist im allgemeinen nicht anzunehmen, daß in der Kaufpreisschuld eine Verzinsung inbegriffen sei, wenn der Kaufpreis dem für derartige Objekte auch sonst üblicherweise erzielbaren Barkaufschilling entspricht und die Vereinbarung einer Wertsicherung darauf schließen läßt, daß es den Verkäufern vor allem um die Sicherung langjähriger regelmäßger Einkünfte rentenähnlichen Charakters zu tun war (Hinweis E 8.7.1960, 2271 F/1960 und E 7.11.1958, 501/56).