Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E400/2018
Entscheidungsdatum
25.02.2019
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen Afghanistans; Willkür auf Grund mangelnder Auseinandersetzung und eigenständiger Ermittlungen hinsichtlich dem Vorbringen betreffend die Verfolgung durch die Taliban wegen Kooperation mit den US-Streitkräften
Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erachtet - im Rahmen der Beweiswürdigung - das Vorbringen des Beschwerdeführers, für die US-amerikanischen Streitkräfte sowie als Polizist gearbeitet und eine Kopfverletzung erlitten zu haben, für glaubhaft. Das BVwG geht aber davon aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell konkrete Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder sonstiger Ermittlungen zum Hergang der Kopfverletzung. Aus der Entscheidung geht insbesondere nicht hervor, ob das BVwG davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, von den Taliban angeschossen wurde. Es führt bloß allgemein aus, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gewalt der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, für unglaubwürdig hält, ohne diese Aussage zu begründen. Aus der Entscheidung ist auch nicht ersichtlich, ob das BVwG den vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall an seiner Haustür, bei dem angeblich sein Neffe getötet wurde, im Zusammenhang mit den Taliban sieht bzw ob es dieses Vorbringen, und gegebenenfalls aus welchen Gründen, für unglaubwürdig hält. Das BVwG setzt sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E400.2018
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
JFR_20190225_18E00400_01