Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für E1845/2016 E1866/2016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E1845/2016; E1866/2016

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Index

L4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung von Wortfolgen in der Salzburger Bettelverbots-VO vom 20.05.2015 mit E v 28.06.2017, V27/2017; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Beschwerde gegen den Strafbescheid betr die Geldstrafe abgewiesen wurde.

Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der unter einem erkannten Aufhebung des Verfallsausspruchs mangels Beschwer sowie hinsichtlich des Ausspruches über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision.

(Quasi-Anlassfall E1866/2016, E v 28.06.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

  • E1845/2016
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.06.2017 E1845/2016
  • E1866/2016
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.06.2017 E1866/2016

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1845.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Dokumentnummer

JFR_20170628_16E01845_01

Entscheidungstext E1866/2016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

E1866/2016

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Index

L4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

römisch II. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Dem Beschwerdeführer wurde wegen Verstoßes gegen die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Mai 2015 betreffend Betteln in der Stadt Salzburg gemäß §29 Abs2 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Salzburger Bettelverbots-VO) mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,– auferlegt, weil er in der Judengasse der Landeshauptstadt Salzburg gebettelt habe. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies die dagegen erhobene Beschwerde mit näherer Maßgabe ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V27/2017, festgestellt, dass näher bezeichnete Wortfolgen der Salzburger Bettelverbots-VO gesetzwidrig waren.

2.2.    Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnungsbestimmung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).

2.3.    Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 13. Juni 2017. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der der vorliegenden Beschwerde vorausgegangen ist, ist beim Verfassungsgerichtshof am 10. August 2016 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

3.       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.

4.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1866.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Dokumentnummer

JFT_20170628_16E01866_00