Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für E832/2017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E832/2017

Entscheidungsdatum

09.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags eines afghanischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit zur (entscheidungsrelevanten) Frage einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban infolge der publizistischen Tätigkeit seines Vaters; bereits vor Verlassen des Herkunftsstaates gesetzte Verfolgungshandlungen keine Voraussetzung für Asylgewährung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zugrunde. Es stellt ausdrücklich fest, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner publizistischen Tätigkeit von den Taliban bedroht und schlussendlich getötet worden sei. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers verneint das Bundesverwaltungsgericht, weil der Beschwerdeführer "keine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Bezug auf sich selbst ins Treffen geführt" habe und seine Gründe für die Verfolgungsfurcht nicht hinreichend konkret seien, eine gegen ihn gerichtete Verfolgung festzustellen.

Die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann den Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK erfüllen. Der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist auch erfüllt, wenn der einzige Grund für die Verfolgung einer Person ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied ist, bei dem selbst entweder gar keine asylrelevante Verfolgung oder ebenfalls nur die Zugehörigkeit zum Familienverband als Anknüpfungsmerkmal iSd GFK vorliegt (VfSlg 19900/2014). Die Asylgewährung setzt nicht voraus, dass bereits in der Vergangenheit, dh vor Verlassen des Herkunftsstaates, Verfolgungshandlungen gegen die Person des Antragstellers gesetzt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Feststellungen zu den Taliban, insbesondere zu der von den Taliban ausgehenden Gefahr für Familienangehörige von Personen, die sich öffentlich kritisch zu den Taliban geäußert haben, werden nicht getroffen bzw hat es das Bundesverwaltungsgericht auch unterlassen, dazu Ermittlungen im Herkunftsstaat anstellen zu lassen.

Die im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz entscheidungsrelevante Frage, ob dem Beschwerdeführer infolge der publizistischen Tätigkeit seines Vaters eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban droht, bleibt ungeklärt; gänzliches Unterlassen von Ausführungen zu dieser Frage als Willkür zu qualifizieren.

Weiters keine Auseinandersetzung mit der behaupteten Ermordung der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers wegen der Tätigkeit seines Vaters trotz Vorhalt in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungstexte

  • E832/2017
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.2017 E832/2017

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E832.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Dokumentnummer

JFR_20170609_17E00832_01