Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G399/2016 (G399/2016-8)

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

20145

Geschäftszahl

G399/2016 (G399/2016-8)

Entscheidungsdatum

08.03.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StbG 1985 §64a Abs18 Z3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer - zur Sanierung von Härtefällen kurzfristig wieder eingeführten - Übergangsvorschrift des StbG 1985 betreffend die Möglichkeit des Staatsbürgerschaftserwerbs nach der Mutter durch Anzeige; Voraussetzung der Staatsbürgerschaft der Mutter im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf über 25 Jahre auseinander liegende Sachverhalte sachlich nicht gerechtfertigt

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "Staatsbürger ist und" sowie des Wortes "auch" in §64a Abs18 Z3 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Es mag in den ursprünglichen Übergangsbestimmungen 1983 und 1985 nahegelegen sein, bei einem Erwerb der Staatsbürgerschaft, der zwar an die Abstammung anknüpft, aber (erst) durch Anzeige bzw Erklärung eintritt, vorzusehen, dass die eine Voraussetzung des Staatsbürgerschaftserwerbs bildende Staatsbürgerschaft der Mutter sowohl im Zeitpunkt der Geburt des Staatsbürgerschaftswerbers als auch im Zeitpunkt der (konstitutiven) Anzeige gegeben sein muss.

Wenn der Gesetzgeber über 25 Jahre später diese Übergangsbestimmungen zur Sanierung einiger weniger "Härtefälle" kurzfristig unverändert wieder aufleben lässt, so trifft nun aber dieselbe Voraussetzung, dass die Mutter des Staatsbürgerschaftswerbers auch im Zeitpunkt der Anzeige nach §64a Abs18 StbG 1985 die Staatsbürgerschaft aufweisen und somit am Leben sein muss, auf andere tatsächliche Gegebenheiten als im zeitlich mit dem Stichtag 01.09.1983 eng zusammenhängenden Übergangsrecht 1983 bzw 1985.

Eine sachliche Rechtfertigung dafür, im Hinblick auf die genannte gesetzliche Voraussetzung wesentlich anders gelagerte, weil über 25 Jahre auseinander liegende Sachverhalte gleich zu behandeln, ist nicht hervorgekommen. Ob Betroffene ihren "Härtefall" nach §64a Abs18 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013, sanieren können, wird von dieser Bestimmung von im hier maßgeblichen Zusammenhang zufälligen Umständen des Alters und der Lebensentwicklung der Mutter abhängig gemacht. Die vom Gesetzgeber zur Behebung früherer "Härtefälle" gewählte Regelungstechnik, ein mit einem bestimmten Stichtag zeitlich zusammenhängendes Übergangsrecht über 25 Jahre nach diesem Stichtag in dem Sinn wieder aufleben zu lassen, dass bei unveränderten Voraussetzungen bloß eine neue Anzeigefrist gesetzt wird, führt damit vorhersehbar zu im Einzelfall unsachlichen, auf Zufälligkeiten beruhenden Ergebnissen. Indem solches durch die Voraussetzung, dass die Mutter im Zeitpunkt der Anzeige heute wie damals am Leben gewesen sein muss, ein wesentliches Element der Regelung darstellt, verstößt der Gesetzgeber gegen den auch ihn bindenden Gleichheitsgrundsatz.

Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit reicht es aus, in der in Prüfung gezogenen Ziffer 3 des §64a Abs18 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013, die Wortfolge "Staatsbürger ist und" sowie das Wort "auch" als verfassungswidrig aufzuheben.

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der darüber hinaus in Prüfung gezogenen Teile der Z3 des §64a Abs18 StbG 1985.

Eine die aufgezeigte Gleichheitswidrigkeit vermeidende Regelung hätte eine Reihe von Möglichkeiten, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Mutter die Staatsbürgerschaft besessen haben und am Leben gewesen sein muss. Angesichts dessen scheidet eine die Gleichheitswidrigkeit vermeidende Auslegung des §64a Abs18 Z3 StbG 1985 aus, weil keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welcher dieser möglichen Zeitpunkte dem Regelungssystem des §64a Abs18 StbG 1985 am ehesten entspricht.

(Anlassfall E160/2016, E v 08.03.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Übergangsbestimmung, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G399.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Dokumentnummer

JFR_20170308_16G00399_01