Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §279 Abs3 zweiter Satz ABGB und des Wortes "nur" in §274 Abs2 ABGB; Anfechtungsumfang zu eng gewählt.
Ein Rechtsanwalt ist nach Maßgabe des §274 Abs2 ABGB als Sachwalter zu bestellen (§279 Abs3 zweiter Satz ABGB). Er ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (§279 Abs4 ABGB). §274 Abs2 ABGB zufolge ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, eine Sachwalterschaft zu übernehmen. Er darf sie lediglich dann ablehnen, wenn eine der Voraussetzungen des §274 Abs2 ABGB erfüllt ist, zB weil dem Rechtsanwalt auf Grund seiner familiären Verhältnisse eine Übernahme der Sachwalterschaft nicht zugemutet werden kann.
Da sich der Antragsteller lediglich gegen die Verpflichtung zur Übernahme von Sachwalterschaften in allgemeinen Fällen wendet, dh in Fällen, in denen die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend keine Rechtskenntnisse erfordere, ist eine Anfechtung des §279 Abs4 ABGB nicht erforderlich.
Um die Möglichkeiten zur Ablehnung der Sachwalterschaft zu erweitern, genügt jedoch nicht die Anfechtung des Wortes "nur" in §274 Abs2 erster Satz ABGB, da der übrige Teil der Bestimmung "wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann" weiterhin als Bedingung bestehen bleiben würde. Es würde dabei nicht - wie der Antragsteller meint - eine Rechtslage hergestellt, derzufolge die Aufzählung der Ablehnungsgründe bloß demonstrativ wäre.
Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf zusätzliche Aufhebung der Wortfolge "mit dessen Zustimmung" in §279 Abs3 erster Satz ABGB.
Die Aufhebung dieser Wortfolge würde zu einer Verpflichtung der Übernahme von Sachwalterschaften durch Sachwaltervereine führen. An der grundsätzlichen Verpflichtung der Übernahme von Sachwalterschaften durch Rechtsanwälte würde sich jedoch nichts ändern, weswegen die im Antrag geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre.