Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "originäre oder" in §3 Abs1 lita Tir GVG 1970, LGBl 4/1971.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "originäre oder" in §3 Abs1 lita Tir GVG 1970, Landesgesetzblatt 4 aus 1971,.
Zulässigkeit des aus Anlass einer Berufung gegen ein Urteil des BG Rattenberg vom 10.03.2015 (betr Stattgabe der Klage der Streitgegnerin der Antragsteller auf Räumung einer Doppelgarage und Abweisung der Widerklage auf Einverleibung des Eigentumsrechts an dem Grundstück) gestellten Parteiantrags im Umfang der Wendung "originäre oder" in §3 Abs1 lita Tir GVG 1970; im Übrigen Zurückweisung des Antrags.
Die mit VfSlg 19427/2011 verfügte Aufhebung von §4 Abs2 litb Tir GVG 1996 steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen. Zwar ist die mit Wirkung zum 30.12.2012 als verfassungswidrig aufgehobene Nachfolgeregelung inhaltlich §3 Abs1 lita Tir GVG 1970 ähnlich, doch handelt es nicht um dieselbe Norm, die hier angefochten wird.
Obwohl sich der Antrag gegen außer Kraft getretene Gesetzesbestimmungen richtet, wird begehrt, diese "als verfassungswidrig aufzuheben". Dies macht den Antrag nicht unzulässig. Der Umstand, dass es sich um bereits außer Kraft getretene Bestimmungen handelt, ist nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern gegebenenfalls dadurch zu berücksichtigen, dass bloß festzustellen ist, die Vorschriften seien verfassungswidrig gewesen.
Die Antragsteller begehren, §3 Abs1 lita Tir GVG 1970, LGBl 4/1971 idF 6/1974, zur Gänze eventualiter teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Da diese Bestimmung weder mit der ersten Novelle LGBl 6/1974 noch mit einer späteren Novelle verändert wurde, ist der Antrag im Lichte des Vorbringens so zu deuten, dass §3 Abs1 lita Tir GVG 1970 in der Stammfassung LGBl 4/1971 zur Gänze eventualiter zum Teil angefochten wird.Die Antragsteller begehren, §3 Abs1 lita Tir GVG 1970, Landesgesetzblatt 4 aus 1971, in der Fassung 6/1974, zur Gänze eventualiter teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Da diese Bestimmung weder mit der ersten Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 1974, noch mit einer späteren Novelle verändert wurde, ist der Antrag im Lichte des Vorbringens so zu deuten, dass §3 Abs1 lita Tir GVG 1970 in der Stammfassung Landesgesetzblatt 4 aus 1971, zur Gänze eventualiter zum Teil angefochten wird.
Das LG Innsbruck beurteilte im Beschluss vom 14.11.2014 (betr Aufhebung der Ersturteils im ersten Rechtsgang) die Rechtslage dahingehend, dass ein Eigentumserwerb der Rechtsvorgängerin der Antragsteller durch Ersitzung oder Überbau nicht gültig erfolgt sein könne, weil die Einholung der gemäß §3 Abs1 lita Tir GVG 1970 erforderlichen Genehmigung des originären Erwerbs weder behauptet noch festgestellt sei. Diese Ansicht machte sich das BG Rattenberg im angefochtenen Urteil zu eigen. Folglich hat es die Bestimmung bei Erlassung seines Urteils angewendet.
Anders als es die mitbeteiligte Partei annimmt, ist den Antragstellern vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehen, dass §3 Abs1 lita Tir GVG 1970 bei Erlassung der Entscheidung des Gerichtes anzuwenden ist oder zumindest eine Vorfrage für diese betrifft (vgl §62 Abs2 VfGG), mögen auch andere Rechtsmeinungen vertretbar erscheinen, welche ohne die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen auskommen.Anders als es die mitbeteiligte Partei annimmt, ist den Antragstellern vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehen, dass §3 Abs1 lita Tir GVG 1970 bei Erlassung der Entscheidung des Gerichtes anzuwenden ist oder zumindest eine Vorfrage für diese betrifft vergleiche §62 Abs2 VfGG), mögen auch andere Rechtsmeinungen vertretbar erscheinen, welche ohne die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen auskommen.
Der Hauptantrag, der sich gegen die gesamte Bestimmung des §3 Abs1 lita Tir GVG 1970 richtet, erweist sich lediglich im Umfang von deren Wendung "originäre oder" als zulässig, weil der überschießend angefochtene Rest der Bestimmung über die Genehmigungspflicht derivativer Erwerbe in diesem Sinn trennbar ist. Angesichts des - teilweise - zulässigen Hauptantrages ist auf den Eventualantrag nicht mehr einzugehen.
Die hier angefochtene Vorschrift ist eine nahezu inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu der mit Erkenntnis VfSlg 19427/2011 als kompetenzwidrig aufgehobenen Norm. Die angefochtene Wendung unterscheidet sich von der seinerzeit aufgehobenen Bestimmung lediglich darin, dass sie originäre Eigentumserwerbe nicht nur für den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sondern zusätzlich für den sogenannten "Ausländergrundverkehr" der Genehmigungspflicht unterwirft. Die in VfSlg 19427/2011 angestellten Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Zulässigkeit landesgesetzlicher Genehmigungspflichten für originäre Eigentumserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind auf die Beurteilung der Verfassungskonformität der hier angefochtenen Wendung zur Gänze zu übertragbar, sodass sie aus denselben Gründen wie die behobene Nachfolgeregelung verfassungswidrig war.
Kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei für die abgegebene Äußerung, da es im Falle eines auf Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.