Zurückweisung des Individualantrags des Bürgermeisters der Gemeinde Ganz auf Aufhebung des §3 Abs1 Z5 Stmk GemeindestrukturreformG - StGsrG betr die Zusammenlegung der Gemeinden Ganz und Mürzzuschlag.
Das - sich aus dem passiven Wahlrecht ergebende - Recht auf Ausübung einer Funktion erstreckt sich auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber auf den Schutz eines durch Wahl seitens eines solchen Vertretungskörpers empfangenen Mandates; daher sind lediglich Gemeinderatsmitglieder, nicht aber auch durch den Gemeinderat gewählte Bürgermeister - diese werden in der Steiermark ausschließlich vom Gemeinderat gewählt (vgl §23 Stmk GdO 1967) - berechtigt, ein ihren Funktionsverlust bewirkendes Gesetz mit Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG zu bekämpfen. Gesetzliche Bestimmungen, die die Funktionsperiode eines vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters beenden, greifen daher nicht in seine Rechtssphäre ein.Das - sich aus dem passiven Wahlrecht ergebende - Recht auf Ausübung einer Funktion erstreckt sich auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber auf den Schutz eines durch Wahl seitens eines solchen Vertretungskörpers empfangenen Mandates; daher sind lediglich Gemeinderatsmitglieder, nicht aber auch durch den Gemeinderat gewählte Bürgermeister - diese werden in der Steiermark ausschließlich vom Gemeinderat gewählt vergleiche §23 Stmk GdO 1967) - berechtigt, ein ihren Funktionsverlust bewirkendes Gesetz mit Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG zu bekämpfen. Gesetzliche Bestimmungen, die die Funktionsperiode eines vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters beenden, greifen daher nicht in seine Rechtssphäre ein.
Da gemäß §19 Stmk GdO 1967 der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates sein muss, kommt ihm - anders als in VfSlg 9655/1983 - daher nicht "automatisch" ein Antragsrecht als Gemeinderat zu. Der Antragsteller hat daher keine Befugnis zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG betreffend das StGsrG bzw einzelne seiner Bestimmungen.
Soweit der Antragsteller als "Privatperson" die Aufhebung des ganzen StGsrG bzw von Teilen dieses Gesetzes begehrt, ist festzustellen, dass sich das StGsrG weder an "Privatpersonen" richtet noch in sonstiger Weise in ihre Rechtssphäre eingreift. "Privatpersonen" sind daher nicht Normadressaten des Gesetzes.
(Ebenso mit bloßem Verweis auf die vorliegende Entscheidung: G170/2014 betr Eisbach und G177/2014 betr St Marein bei Neumarkt, beide B v 08.10.2014).