Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen aufzulösen, wenn ein Pächter" in §20 sowie der Wortfolge "sich wiederholt einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht," in §20 lita Tir JagdG 2004 mit E v 14.06.2014, G6/2014.