Die vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt am 2. Juli 1971 beschlossene, durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 7. Juli 1971 bis 23. Juli 1971 kundgemachte Verordnung betreffend die Festlegung eines Verbotsbereiches für die Errichtung von Tankstellen wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Bedenken, daß mit der Verordnung Angelegenheiten geregelt sind, die nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG fallen, trifft nicht zu. Wie sich aus dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen ergibt, wurde darin zunächst ein Gebiet umschrieben, innerhalb dessen die Errichtung von Tankstellen verboten ist (§ 1 Abs. 1 lit. a) und sodann angeordnet (§ 3) , daß innerhalb des beschriebenen Gebietes bestehende Tankstellen, soferne es hiezu einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, weder erweitert noch umgebaut werden dürfen. Von der Zielsetzung her ist die Regelung - wie sich aus der Begründung des Antrages an den Gemeinderat ergibt - vornehmlich aus raumordnerischen Gründen sowie aus Gründen der Erhaltung des Stadtbildes erlassen worden. Auch rechtstechnisch werden Instrumente des Baurechts und des Rechts der örtlichen Raumplanung verwendet. Es gehört die Regelung daher insgesamt gesehen zu den als Maßnahmen der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG} von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten.Das Bedenken, daß mit der Verordnung Angelegenheiten geregelt sind, die nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG fallen, trifft nicht zu. Wie sich aus dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen ergibt, wurde darin zunächst ein Gebiet umschrieben, innerhalb dessen die Errichtung von Tankstellen verboten ist (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) und sodann angeordnet (Paragraph 3,) , daß innerhalb des beschriebenen Gebietes bestehende Tankstellen, soferne es hiezu einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, weder erweitert noch umgebaut werden dürfen. Von der Zielsetzung her ist die Regelung - wie sich aus der Begründung des Antrages an den Gemeinderat ergibt - vornehmlich aus raumordnerischen Gründen sowie aus Gründen der Erhaltung des Stadtbildes erlassen worden. Auch rechtstechnisch werden Instrumente des Baurechts und des Rechts der örtlichen Raumplanung verwendet. Es gehört die Regelung daher insgesamt gesehen zu den als Maßnahmen der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten.
Durch den Umstand, daß bei der Erlassung der Regelung auf überörtliche Gesichtspunkte und damit auf nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende (insbesondere verkehrsrechtliche und gewerberechtliche) Angelegenheiten Bedacht genommen wurde, wird die Zugehörigkeit einer ihrem Inhalte nach baupolizeilichen Regelung (Verbot der Erweiterung und des Umbaues baulicher Anlagen bestehender Tankstellen mit der darin gelegenen Anordnung der Verweigerung einer hiefür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung) zu den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei nicht berührt.
Die Intentionen, die die Gemeinde zur Erlassung der Verordnung bewogen haben, sind jenen gleich, die auch den Landesgesetzgeber zur Erlassung der Bauordnung und der Vorschriften des Raumordnungsgesetzes motiviert haben. Die Phänomene, die die in Prüfung stehende Verordnung der Gemeinde zu bewältigen sucht, sind solche, zu deren Bewältigung das vom Landesgesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium der örtlichen Raumplanung und des örtlichen Baurechts vorgesehen ist. Insbesondere dienen dazu die Bestimmungen über die Widmung (NÖ ROG 1974, nunmehr § 16 NÖ ROG 1976) , die Festsetzung der Baulinien (§ 4 NÖ Bauordnung) , die Festlegung von jeder Bebauung freizuhaltender Flächen (§ 5 Abs. 7 NÖ BauO) und die Bestimmungen über die Bausperre (§ 9 NÖ BauO) . Abgesehen von Fällen einer aktuellen und konkreten Gefährdungssituation, die besondere Regelungen allenfalls deshalb erforderlich machen würde, weil die vorhandenen gesetzlichen Regelungen dafür nicht ausreichen, liegt daher eine grundsätzlich abschließende gesetzliche Regelung für die baurechtliche und raumordnungsrechtliche Bewältigung der in Rede stehenden Phänomene vor. Die in Prüfung stehende Verordnung normiert nun - neben diesem zur Verfügung stehenden Instrumentarium des Baurechts und der Raumplanung - Bauverbote unabhängig von einer aktuellen und konkreten Gefährdungssituation, die allenfalls ein Eingreifen in einem konkreten, durch die gesetzlichen Regelungen nicht bedachten Fall erforderlich machen könnte. Damit werden im Effekt die Normen des Baurechts und der Raumordnung erweitert. Diese Erweiterung erfolgt, ohne daß ein gesetzesfreier Raum vorliegt, den die Gemeinde durch eine ortspolizeiliche Verordnung ausfüllen dürfte.Die Intentionen, die die Gemeinde zur Erlassung der Verordnung bewogen haben, sind jenen gleich, die auch den Landesgesetzgeber zur Erlassung der Bauordnung und der Vorschriften des Raumordnungsgesetzes motiviert haben. Die Phänomene, die die in Prüfung stehende Verordnung der Gemeinde zu bewältigen sucht, sind solche, zu deren Bewältigung das vom Landesgesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium der örtlichen Raumplanung und des örtlichen Baurechts vorgesehen ist. Insbesondere dienen dazu die Bestimmungen über die Widmung (NÖ ROG 1974, nunmehr Paragraph 16, NÖ ROG 1976) , die Festsetzung der Baulinien (Paragraph 4, NÖ Bauordnung) , die Festlegung von jeder Bebauung freizuhaltender Flächen (Paragraph 5, Absatz 7, NÖ BauO) und die Bestimmungen über die Bausperre (Paragraph 9, NÖ BauO) . Abgesehen von Fällen einer aktuellen und konkreten Gefährdungssituation, die besondere Regelungen allenfalls deshalb erforderlich machen würde, weil die vorhandenen gesetzlichen Regelungen dafür nicht ausreichen, liegt daher eine grundsätzlich abschließende gesetzliche Regelung für die baurechtliche und raumordnungsrechtliche Bewältigung der in Rede stehenden Phänomene vor. Die in Prüfung stehende Verordnung normiert nun - neben diesem zur Verfügung stehenden Instrumentarium des Baurechts und der Raumplanung - Bauverbote unabhängig von einer aktuellen und konkreten Gefährdungssituation, die allenfalls ein Eingreifen in einem konkreten, durch die gesetzlichen Regelungen nicht bedachten Fall erforderlich machen könnte. Damit werden im Effekt die Normen des Baurechts und der Raumordnung erweitert. Diese Erweiterung erfolgt, ohne daß ein gesetzesfreier Raum vorliegt, den die Gemeinde durch eine ortspolizeiliche Verordnung ausfüllen dürfte.
Insbesondere besteht auch keine erkennbare Notwendigkeit, etwa durch eine Bedachtnahme auf besondere Umstände bestimmte Vorsorgen zu treffen. Aus diesem Grunde bedeutet diese Erweiterung eine der Gemeinde durch Art. 118 Abs. 6 B-VG und § 33 Wr. Neustädter Stadtrecht nicht zugestandene Ergänzung des Gesetzes in einem Bereich, der vom Gesetzgeber nicht offengelassen wurde. Somit widerspricht die Verordnung den Bestimmungen der NÖ BauO und des NÖ ROG und damit auch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 6 letzter Satz B-VG} und § 33 Wr. Neustädter Stadtrecht.Insbesondere besteht auch keine erkennbare Notwendigkeit, etwa durch eine Bedachtnahme auf besondere Umstände bestimmte Vorsorgen zu treffen. Aus diesem Grunde bedeutet diese Erweiterung eine der Gemeinde durch Artikel 118, Absatz 6, B-VG und Paragraph 33, Wr. Neustädter Stadtrecht nicht zugestandene Ergänzung des Gesetzes in einem Bereich, der vom Gesetzgeber nicht offengelassen wurde. Somit widerspricht die Verordnung den Bestimmungen der NÖ BauO und des NÖ ROG und damit auch {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 6, letzter Satz B-VG} und Paragraph 33, Wr. Neustädter Stadtrecht.
Es besteht auch keine andere Vorschrift, in der die Regelung, die undifferenzierte Anordnung einer für eine Erweiterung oder einen Umbau baulicher Anlagen bestehender Tankstellen erforderliche baubehördliche Bewilligung zu versagen, ihre Deckung finden könnte.
Im Hinblick auf den Inhalt der in Prüfung gezogenen Verordnung kommt die Auffassung der NÖ Landesregierung, daß es sich bei der erlassenen Verordnung allenfalls um eine als Durchführungsverordnung zu § 21 Abs. 5 NÖ Mineralölordnung, LGBl. 8270-0, zu wertende Vorschrift handeln könnte, schon deswegen nicht in Betracht, weil in dieser Bestimmung ausschließlich die Situierung von Tankstellen unter Bedachtnahme auf Verkehrsverhältnisse, nicht aber der Umbau oder der Ausbau baulicher Anlagen bestehender Tankstellen geregelt ist. Der Beurteilung der in Prüfung gezogenen Verordnung als eine auf bauliche Anlagen für Tankstellen beschränkte Bausperre und damit als Durchführungsverordnung zu § 9 NÖ BauO steht entgegen, daß die Verordnung ohne Zusammenhang mit einer beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes erlassen wurde. Des weiteren steht dieser Wertung die durch die Anwendung der Verordnung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Anlaßbeschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachte Vorstellung des Stadtsenates als Rechtsmittelbehörde entgegen, nach der diese Verordnung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestanden ist, während eine im gleichen Zeitpunkt wie die Verordnung erlassene Bausperre zufolge der Bestimmung des § 9 Abs. 3 NÖ BauO bereits außer Kraft getreten wäre.Im Hinblick auf den Inhalt der in Prüfung gezogenen Verordnung kommt die Auffassung der NÖ Landesregierung, daß es sich bei der erlassenen Verordnung allenfalls um eine als Durchführungsverordnung zu Paragraph 21, Absatz 5, NÖ Mineralölordnung, Landesgesetzblatt 8270-0, zu wertende Vorschrift handeln könnte, schon deswegen nicht in Betracht, weil in dieser Bestimmung ausschließlich die Situierung von Tankstellen unter Bedachtnahme auf Verkehrsverhältnisse, nicht aber der Umbau oder der Ausbau baulicher Anlagen bestehender Tankstellen geregelt ist. Der Beurteilung der in Prüfung gezogenen Verordnung als eine auf bauliche Anlagen für Tankstellen beschränkte Bausperre und damit als Durchführungsverordnung zu Paragraph 9, NÖ BauO steht entgegen, daß die Verordnung ohne Zusammenhang mit einer beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes erlassen wurde. Des weiteren steht dieser Wertung die durch die Anwendung der Verordnung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Anlaßbeschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachte Vorstellung des Stadtsenates als Rechtsmittelbehörde entgegen, nach der diese Verordnung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestanden ist, während eine im gleichen Zeitpunkt wie die Verordnung erlassene Bausperre zufolge der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ BauO bereits außer Kraft getreten wäre.
Aus Gründen der systematischen Stellung der Bestimmung über die Bedeutung der Signatur "T" in der Planzeichenverordnung ist anzunehmen, daß durch die Anbringung dieser Signatur lediglich auf den Bestand der Anlagen der Tankstelle verwiesen, nicht aber eine Widmung der Grundstücke für den gewerblichen Betrieb der Tankstelle festgelegt wurde.