Zurückweisung von Individualanträgen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} auf Aufhebung der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz vom 2. Juni 1919, StGBl. 301, über den Schutz von Dienstnehmern bei Verlegung von Unternehmungen ins Ausland sowie der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz vom 11. Juni 1920, StGBl. 269, über den Schutz von Dienstnehmern bei Veräußerung von Betriebsmitteln ins Ausland.Zurückweisung von Individualanträgen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} auf Aufhebung der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz vom 2. Juni 1919, StGBl. 301, über den Schutz von Dienstnehmern bei Verlegung von Unternehmungen ins Ausland sowie der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz vom 11. Juni 1920, StGBl. 269, über den Schutz von Dienstnehmern bei Veräußerung von Betriebsmitteln ins Ausland.
Im Beschluß Slg. 8009/1977 (ZfVB 1977/4/1761) , hat der VfGH den in der weiteren Rechtsprechung (siehe insbesondere die Entscheidungen vom Slg. 8156/1977, 8187/1977, 8212/1977) bekräftigten Standpunkt eingenommen, daß der durch die Art. 139 Abs. 1 und 140 Abs. 1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht; andernfalls fehlt die Antragsberechtigung.Im Beschluß Slg. 8009/1977 (ZfVB 1977/4/1761) , hat der VfGH den in der weiteren Rechtsprechung (siehe insbesondere die Entscheidungen vom Slg. 8156/1977, 8187/1977, 8212/1977) bekräftigten Standpunkt eingenommen, daß der durch die Artikel 139, Absatz eins und 140 Absatz eins, B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht; andernfalls fehlt die Antragsberechtigung.
Im zuletzt erwähnten Erk. Slg. 8212/1977 hat der VfGH in Ansehung angefochtener Verordnungsbestimmungen über Versicherungsprämien im Bereich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung die dem damaligen Antragsteller drohenden Nachteile (nämlich daß er sich zunächst des Versicherungsschutzes begibt und die Aufhebung der Zulassung seines Kraftfahrzeuges in Kauf nimmt) betont, die ihm im Fall der Nichtbezahlung der erhöhten Prämie zwecks Führung eines auf einen Verordnungsprüfungsantrag abzielenden Zivilrechtsstreites drohen; der VfGH hat aus dem Gewicht dieser Nachteile abgeleitet, daß dem damaligen Antragsteller der erwähnte andere Weg der Rechtsverfolgung nicht zumutbar ist. Eine gleichartige Überlegung hat der VfGH im - ebenfalls schon bezogenen - Erk. 8156/1977 angestellt; dort ist die Unzumutbarkeit einer anderweitigen Rechtsverfolgung damit begründet worden, daß die damals angefochtene Verordnung in bezug auf einen im Eigentum des Antragstellers befindlichen Wegteil bewirkte, daß dieser von jedermann benutzt werden durfte.
Ein vergleichbarer schwerwiegender Nachteil trete für die Einschreiterin der vorliegenden Anfechtungssache jedoch nicht ein, wenn ihr der unmittelbare Zugang zum VfGH verwehrt wird. Im gerichtlichen Verfahren ist im Fall entstandener Bedenken (schon) das Gericht erster Instanz zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 Abs. 2 erster Satz B-VG}, das zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständige Gericht nach dem zweiten Satz der angeführten Verfassungsvorschrift zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages verpflichtet. Ist ein gerichtliches Verfahren, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH bietet, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages oder Gesetzesprüfungsantrages einzuräumen; man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfs nicht im Einklang stünde. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, daß die Antragstellerin, wenn sie auf die anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren verwiesen wird, ihre Bedenken gegen die angefochtenen Vollzugsanweisungen nicht unmittelbar beim VfGH vorbringen kann sowie daß sie, falls im Hinblick auf die Einordnung der Vollzugsanweisungen im Stufenbau der Rechtsordnung ein Gesetzesprüfungsantrag erforderlich sein sollte, das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren abwarten und hiedurch eine gewisse Verzögerung in Kauf nehmen müßte. Denn diese beiden Umstände fallen im gegebenen Zusammenhang nicht ins Gewicht, weil es sich um ausnahmslos eintretende Folgen der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidungen handelt, die Initiative zur generellen Normenkontrolle - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren sowie erst den Gerichten zweiter Instanz die Befugnis zur Einbringung von Gesetzesprüfungsanträgen einzuräumen.Ein vergleichbarer schwerwiegender Nachteil trete für die Einschreiterin der vorliegenden Anfechtungssache jedoch nicht ein, wenn ihr der unmittelbare Zugang zum VfGH verwehrt wird. Im gerichtlichen Verfahren ist im Fall entstandener Bedenken (schon) das Gericht erster Instanz zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 89,, Artikel 89, Absatz 2, erster Satz B-VG}, das zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständige Gericht nach dem zweiten Satz der angeführten Verfassungsvorschrift zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages verpflichtet. Ist ein gerichtliches Verfahren, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH bietet, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages oder Gesetzesprüfungsantrages einzuräumen; man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfs nicht im Einklang stünde. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, daß die Antragstellerin, wenn sie auf die anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren verwiesen wird, ihre Bedenken gegen die angefochtenen Vollzugsanweisungen nicht unmittelbar beim VfGH vorbringen kann sowie daß sie, falls im Hinblick auf die Einordnung der Vollzugsanweisungen im Stufenbau der Rechtsordnung ein Gesetzesprüfungsantrag erforderlich sein sollte, das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren abwarten und hiedurch eine gewisse Verzögerung in Kauf nehmen müßte. Denn diese beiden Umstände fallen im gegebenen Zusammenhang nicht ins Gewicht, weil es sich um ausnahmslos eintretende Folgen der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidungen handelt, die Initiative zur generellen Normenkontrolle - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren sowie erst den Gerichten zweiter Instanz die Befugnis zur Einbringung von Gesetzesprüfungsanträgen einzuräumen.
Faßt man aber die außergerichtliche Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen nach den Vollzugsanweisungen durch andere (ehemalige) Dienstnehmer der Antragstellerin ins Auge, so können auch diese Vorgänge zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Antrages führen. Bieten nämlich die anhängigen arbeitsgerichtlichen Streitsachen die Möglichkeit, eine amtswegige Antragstellung an den VfGH anzuregen, so ist kein Umstand zu finden, der bei dieser Lage für die unmittelbare Anrufung des VfGH durch die Einschreiterin spräche. Zu berücksichtigen ist hier, daß allfällige Abfertigungsansprüche dieser anderen (ehemaligen) Dienstnehmer der Antragstellerin ohne Rücksicht darauf durch Klagserhebung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden können, ob ein auf die Prüfung der Rechtsgrundlagen dieser Ansprüche abzielender Antrag vom Arbeitsgericht oder von der Antragstellerin eingebracht wurde.