Der am 7. Dezember 1973 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Jennersdorf beschlossene und durch Anschlag an der Amtstafel vom 24. Juni bis 11. Juli 1974 kundgemachte Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Jennersdorf wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§ 18 Abs. 2 Raumplanungsgesetz schreibt vor, daß der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes unter anderem ihre Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Bgld. vorauszugehen hat. Diese Regelung, die nicht bloß eine sanktionslose Ordnungsvorschrift ist, kann nur dahin verstanden werden, daß die Auflagefrist vom Zeitpunkt der Verlautbarung in diesem Amtsblatt an zu berechnen und eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Auflegung rechtlich bedeutungslos ist (vgl. Slg. 7524/1975 und 7597/1975) . Die im § 18 Abs. 2 RaumplanungsG vorgesehene achtwöchige Frist ist nicht eingehalten worden.Paragraph 18, Absatz 2, Raumplanungsgesetz schreibt vor, daß der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes unter anderem ihre Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Bgld. vorauszugehen hat. Diese Regelung, die nicht bloß eine sanktionslose Ordnungsvorschrift ist, kann nur dahin verstanden werden, daß die Auflagefrist vom Zeitpunkt der Verlautbarung in diesem Amtsblatt an zu berechnen und eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Auflegung rechtlich bedeutungslos ist vergleiche Slg. 7524/1975 und 7597/1975) . Die im Paragraph 18, Absatz 2, RaumplanungsG vorgesehene achtwöchige Frist ist nicht eingehalten worden.
Art. 139 Abs. 3 B-VG i. d. F. BGBl. 302/1975 ist von dem Gedanken getragen, den VfGH in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfaßt, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung ergibt sohin, daß der in diesem Verfahren festgestellte Mangel (die Frist zur Auflage des Entwurfs eines Flächenwidmungsplanes nach § 18 Abs. 2 des Bgld. RaumplanungsG wurde nicht eingehalten) den im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 3 B-VG} in den lit. a bis c ausdrücklich genannten Fällen gleichzuhalten ist. Es ist demnach die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Artikel 139, Absatz 3, B-VG i. d. F. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, ist von dem Gedanken getragen, den VfGH in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfaßt, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung ergibt sohin, daß der in diesem Verfahren festgestellte Mangel (die Frist zur Auflage des Entwurfs eines Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 18, Absatz 2, des Bgld. RaumplanungsG wurde nicht eingehalten) den im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz 3, B-VG} in den Litera a bis c ausdrücklich genannten Fällen gleichzuhalten ist. Es ist demnach die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.