Dem Antrag des VwGH, § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. 20/1949 i. d. F. BGBl. 60/1952 (AHG) , als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag des VwGH, Paragraph 11, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 20 aus 1949, i. d. F. Bundesgesetzblatt 60 aus 1952, (AHG) , als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Die durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 23, Art. 23 Abs. 4 B-VG} dem einfachen Bundesgesetzgeber erteilte Ermächtigung zur Erlassung der näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 ist nicht schrankenlos. Vielmehr muß der diese Bestimmung vollziehende einfache Bundesgesetzgeber alle durch die Bundesverfassung dem Gesetzgeber auferlegten verfassungsrechtlichen Beschränkungen beachten. Eine derartige verfassungsrechtliche Beschränkung besteht u. a. in der verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit des VwGH.Die durch {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 23,, Artikel 23, Absatz 4, B-VG} dem einfachen Bundesgesetzgeber erteilte Ermächtigung zur Erlassung der näheren Bestimmungen zu den Absatz eins bis 3 ist nicht schrankenlos. Vielmehr muß der diese Bestimmung vollziehende einfache Bundesgesetzgeber alle durch die Bundesverfassung dem Gesetzgeber auferlegten verfassungsrechtlichen Beschränkungen beachten. Eine derartige verfassungsrechtliche Beschränkung besteht u. a. in der verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit des VwGH.
Die vom VwGH vorgebrachten Bedenken gehen vornehmlich in die Richtung, daß {Amtshaftungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 AHG} den verfassungsgesetzlich umschriebenen Wirkungsbereich des VwGH erweitere. Der VwGH kommt auf Grund historischer Überlegungen zum Ergebnis, daß der VwGH stets als Kassationsgerichtshof eingerichtet gewesen sei. Das Ziel der VwGH- Beschwerde sei seit jeher gewesen, den als rechtswidrig erkannten Bescheid aus der Rechtsordnung zu beseitigen und nicht bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen. Auch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 Abs. 2 B-VG} biete dem einfachen Bundesgesetzgeber keine Grundlage, die Kompetenz des VwGH über diesen durch den herkömmlichen Beschwerdebegriff umschriebenen Umfang hinaus zu erweitern.Die vom VwGH vorgebrachten Bedenken gehen vornehmlich in die Richtung, daß {Amtshaftungsgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins, AHG} den verfassungsgesetzlich umschriebenen Wirkungsbereich des VwGH erweitere. Der VwGH kommt auf Grund historischer Überlegungen zum Ergebnis, daß der VwGH stets als Kassationsgerichtshof eingerichtet gewesen sei. Das Ziel der VwGH- Beschwerde sei seit jeher gewesen, den als rechtswidrig erkannten Bescheid aus der Rechtsordnung zu beseitigen und nicht bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen. Auch {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 131,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG} biete dem einfachen Bundesgesetzgeber keine Grundlage, die Kompetenz des VwGH über diesen durch den herkömmlichen Beschwerdebegriff umschriebenen Umfang hinaus zu erweitern.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (z. B. Slg. 1454/1932, 3892/1961, 7376/1974) die Ansicht vertreten, daß die Kompetenzen sowohl des VfGH als auch jene des VwGH durch das B-VG grundsätzlich erschöpfend umschrieben worden sind, daß also der Bundesverfassungsgesetzgeber mit der grundsätzlich taxativen Aufzählung der Zuständigkeiten der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes das Institut der richterlichen Verfassungskontrolle und Verwaltungskontrolle jedenfalls in ihren wesentlichen Konturen für den (einfachen) Gesetzgeber verbindlich festgelegt hat.
Es ist also zu prüfen, ob die im {Amtshaftungsgesetz § 11, § 11 Abs. 1 AHG} vorgesehene Zuständigkeit des VwGH in der Bundesverfassung ihre Deckung findet.Es ist also zu prüfen, ob die im {Amtshaftungsgesetz Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins, AHG} vorgesehene Zuständigkeit des VwGH in der Bundesverfassung ihre Deckung findet.
Da es sich nicht um die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Gesetzes, sondern um die Frage der inhaltlichen Verfassungsmäßigkeit handelt, ist Prüfungsmaßstab ausschließlich die heutige Verfassungsrechtslage. Soweit daher der VwGH ausschließlich aus der historischen Entwicklung der Kompetenzen des VwGH Schlüsse auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung des {Amtshaftungsgesetz § 11, § 11 Abs. 1 AHG} ziehen zu können glaubt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kommt nämlich nach dem Gesagten nur auf die Auslegung der derzeit geltenden Verfassungsnormen an. Historische Betrachtungen haben in diesem Zusammenhang lediglich als Interpretationshilfsmittel ihre Berechtigung, und zwar dann, wenn der Wortlaut der Bundesverfassung keinen ausreichenden Aufschluß über deren Inhalt gibt.Da es sich nicht um die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Gesetzes, sondern um die Frage der inhaltlichen Verfassungsmäßigkeit handelt, ist Prüfungsmaßstab ausschließlich die heutige Verfassungsrechtslage. Soweit daher der VwGH ausschließlich aus der historischen Entwicklung der Kompetenzen des VwGH Schlüsse auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung des {Amtshaftungsgesetz Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins, AHG} ziehen zu können glaubt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kommt nämlich nach dem Gesagten nur auf die Auslegung der derzeit geltenden Verfassungsnormen an. Historische Betrachtungen haben in diesem Zusammenhang lediglich als Interpretationshilfsmittel ihre Berechtigung, und zwar dann, wenn der Wortlaut der Bundesverfassung keinen ausreichenden Aufschluß über deren Inhalt gibt.
Die dem VwGH durch § 11 Abs. 1 AHG überantwortete Kompetenz ist in keiner speziellen bundesverfassungsgesetzlichen Vorschrift ausdrücklich erwähnt. Zu untersuchen ist sohin, ob diese Kompetenz durch die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit des VwGH - nämlich jene des Art. 130 B-VG - gedeckt ist. Nicht von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist dagegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 B-VG}, der nicht die Kompetenz des VwGH, sondern ausschließlich die Beschwerdelegitimation regelt. Es geht also allein um die Frage, ob die durch {Amtshaftungsgesetz § 11, § 11 Abs. 1 AHG} dem VwGH zugesprochene Kompetenz unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 B-VG} subsumiert werden kann. In Betracht kommt nur Abs. 1 lit. a dieser Verfassungsbestimmung, wonach der VwGH über Beschwerden erkennt, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Die angefochtene Gesetzesbestimmung überträgt nach ihrem Wortlaut dem VwGH ganz eindeutig eine derartige Aufgabe. In der Bundesverfassung findet sich hingegen keine Vorschrift, daß sich das Ergebnis der Prüfung des Bescheides durch den VwGH in einer spezifischen Form niederschlagen müsse, etwa in Form der Kassation des als rechtswidrig erkannten Bescheides.Die dem VwGH durch Paragraph 11, Absatz eins, AHG überantwortete Kompetenz ist in keiner speziellen bundesverfassungsgesetzlichen Vorschrift ausdrücklich erwähnt. Zu untersuchen ist sohin, ob diese Kompetenz durch die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit des VwGH - nämlich jene des Artikel 130, B-VG - gedeckt ist. Nicht von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist dagegen {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 131,, Artikel 131, B-VG}, der nicht die Kompetenz des VwGH, sondern ausschließlich die Beschwerdelegitimation regelt. Es geht also allein um die Frage, ob die durch {Amtshaftungsgesetz Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins, AHG} dem VwGH zugesprochene Kompetenz unter {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 130,, Artikel 130, B-VG} subsumiert werden kann. In Betracht kommt nur Absatz eins, Litera a, dieser Verfassungsbestimmung, wonach der VwGH über Beschwerden erkennt, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Die angefochtene Gesetzesbestimmung überträgt nach ihrem Wortlaut dem VwGH ganz eindeutig eine derartige Aufgabe. In der Bundesverfassung findet sich hingegen keine Vorschrift, daß sich das Ergebnis der Prüfung des Bescheides durch den VwGH in einer spezifischen Form niederschlagen müsse, etwa in Form der Kassation des als rechtswidrig erkannten Bescheides.
Dieses Ergebnis wird zum einen durch Art. 129 B-VG unterstützt. Diese Vorschrift überträgt dem VwGH zwar keine konkreten Kompetenzen; sie ermächtigt den Gesetzgeber auch nicht, ihm solche einzuräumen; sie legt indes das Ziel der folgenden Artikel dar und ist insoweit als Auslegungsregel von Bedeutung. Aus der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 129, Art. 129 B-VG} gebrauchten Wendung - wonach der VwGH "zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist" - aber ergibt sich keineswegs eine Beschränkung der Zuständigkeit des VwGH auf die Kassation des als rechtswidrig erkannten Bescheides. Zum anderen wäre Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG schwer verständlich, wenn dem VwGH eine die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bloß feststellende Entscheidung von Verfassungs wegen verwehrt wäre. Dies deshalb, weil bei Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person behauptet wird, in der Regel nur die Feststellung in Betracht kommt, daß der bekämpfte Verwaltungsakt rechtswidrig war.Dieses Ergebnis wird zum einen durch Artikel 129, B-VG unterstützt. Diese Vorschrift überträgt dem VwGH zwar keine konkreten Kompetenzen; sie ermächtigt den Gesetzgeber auch nicht, ihm solche einzuräumen; sie legt indes das Ziel der folgenden Artikel dar und ist insoweit als Auslegungsregel von Bedeutung. Aus der im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 129,, Artikel 129, B-VG} gebrauchten Wendung - wonach der VwGH "zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist" - aber ergibt sich keineswegs eine Beschränkung der Zuständigkeit des VwGH auf die Kassation des als rechtswidrig erkannten Bescheides. Zum anderen wäre Artikel 130, Absatz eins, Litera b, B-VG schwer verständlich, wenn dem VwGH eine die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bloß feststellende Entscheidung von Verfassungs wegen verwehrt wäre. Dies deshalb, weil bei Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person behauptet wird, in der Regel nur die Feststellung in Betracht kommt, daß der bekämpfte Verwaltungsakt rechtswidrig war.
Die weiteren Bedenken des VwGH gehen dahin, daß die im {Amtshaftungsgesetz § 11, § 11 Abs. 1 AHG} vorgesehene Beschwerde (der Antrag) des Gerichtes nicht von {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 Abs. 1 B-VG} erfaßt sei. Nun sehe wohl Art. 131 Abs. 2 B-VG folgendes vor: "Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bestimmt." Die im Art. 23 B-VG behandelte Materie sei durch das AHG den ordentlichen Gerichten zugewiesen; sie könne daher wohl kaum als ein "einzelnes Gebiet der Verwaltung" beurteilt werden. Der VfGH hält auch diese Bedenken des VwGH für unbegründet: Der letzte Halbsatz des Art. 131 Abs. 2 B-VG will nur klarstellen, daß die im ersten Halbsatz vorgesehenen Regelungen nicht unter den Kompetenztatbestand "Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) fallen. Die Regelung der Amtshaftung wird auch nicht vom Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) erfaßt. Vielmehr fällt diese besondere Art des Schadenersatzrechtes unter die Sonderkompetenz des Art. 23 Abs. 4 B-VG, die also neben jener des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} steht. Auch eine Schadenersatzregelung auf Grund des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 23, Art. 23 Abs. 4 B-VG} ist somit ein "Gebiet der Verwaltung" i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 Abs. 2 B-VG}. Daran kann nichts ändern, daß sich die derzeit geltende einfachgesetzliche Regelung (das AHG) dafür entschieden hat, die Vollziehung den Gerichten zu übertragen.Die weiteren Bedenken des VwGH gehen dahin, daß die im {Amtshaftungsgesetz Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins, AHG} vorgesehene Beschwerde (der Antrag) des Gerichtes nicht von {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 131,, Artikel 131, Absatz eins, B-VG} erfaßt sei. Nun sehe wohl Artikel 131, Absatz 2, B-VG folgendes vor: "Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bestimmt." Die im Artikel 23, B-VG behandelte Materie sei durch das AHG den ordentlichen Gerichten zugewiesen; sie könne daher wohl kaum als ein "einzelnes Gebiet der Verwaltung" beurteilt werden. Der VfGH hält auch diese Bedenken des VwGH für unbegründet: Der letzte Halbsatz des Artikel 131, Absatz 2, B-VG will nur klarstellen, daß die im ersten Halbsatz vorgesehenen Regelungen nicht unter den Kompetenztatbestand "Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) fallen. Die Regelung der Amtshaftung wird auch nicht vom Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) erfaßt. Vielmehr fällt diese besondere Art des Schadenersatzrechtes unter die Sonderkompetenz des Artikel 23, Absatz 4, B-VG, die also neben jener des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} steht. Auch eine Schadenersatzregelung auf Grund des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 23,, Artikel 23, Absatz 4, B-VG} ist somit ein "Gebiet der Verwaltung" i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 131,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG}. Daran kann nichts ändern, daß sich die derzeit geltende einfachgesetzliche Regelung (das AHG) dafür entschieden hat, die Vollziehung den Gerichten zu übertragen.