Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für V46/76

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

8059

Geschäftszahl

V46/76

Entscheidungsdatum

13.06.1977

Index

Keine Angabe

Norm

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Nach Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 dürfen nach Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet Neubauten, Zubauten und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hierauf nicht abgeleitet werden. Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, BStG 1971 gelten sinngemäß. Danach hat die Behörde nach Anhörung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) vom Verbot nach Paragraph 15, Absatz eins, Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig sind. Demnach steht den Antragstellern die Möglichkeit offen, für eine Bebauung ihrer im Straßenbaugebiet gelegenen Grundstücke um eine Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Über dieses Ansuchen hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Den Antragstellern steht es frei, gegen diese Bescheide nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes kann die Gesetzwidrigkeit der auf den Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 gestützten Verordnung geltend gemacht und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden. Daraus ergibt sich, daß den Antragstellern ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Bauverbot i. S. des Paragraph 15, Absatz eins, BStG 1971 nicht erteilt wird, die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihnen bekämpften Verordnung zu erreichen. Daraus folgt, daß den Antragstellern die Antragslegitimation fehlt.

Entscheidungstexte

  • V46/76
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 13.06.1977 V46/76

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof Art. 139 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1977:V46.1977

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19770613_76V00046_01