Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G15/76

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

8009

Geschäftszahl

G15/76

Entscheidungsdatum

17.03.1977

Index

Keine Angabe

Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art140, B-VG Art140 Abs1
Bundes-Verfassungsgesetz Art140, B-VG Art140 Abs1 letzter Satz
B-VGNov 1975
Forstgesetz 1975 §33, ForstG 1975 §33 Abs1
Forstgesetz 1975 §34, ForstG 1975 §34 Abs4
Forstgesetz 1975 §35, ForstG 1975 §35 Abs1 lita
Forstgesetz 1975 §35, ForstG 1975 §35 Abs1 litb
Forstgesetz 1975 §35, ForstG 1975 §35 Abs2
Forstgesetz 1975 §35, ForstG 1975 §35 Abs4
Verfassungsgerichtshofgesetz §18, VfGG 1953 §18
Verfassungsgerichtshofgesetz §62, VfGG 1953 §62 Abs1
Verfassungsgerichtshofgesetz §62, VfGG 1953 §62 Abs1 letzter Satz
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ForstG § 33 heute
  2. ForstG § 33 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 34 heute
  2. ForstG § 34 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 34 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 35 heute
  2. ForstG § 35 gültig ab 27.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003
  3. ForstG § 35 gültig von 01.06.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 35 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 35 heute
  2. ForstG § 35 gültig ab 27.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003
  3. ForstG § 35 gültig von 01.06.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 35 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 35 heute
  2. ForstG § 35 gültig ab 27.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003
  3. ForstG § 35 gültig von 01.06.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 35 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 35 heute
  2. ForstG § 35 gültig ab 27.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003
  3. ForstG § 35 gültig von 01.06.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 35 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Voraussetzung der Antragslegitimation nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG} (Fassung Bundesgesetzblatt 302 aus 1975,) ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Aus dem Zusammenhalt dieser Erfordernisse folgt nach Ansicht des VfGH zunächst, daß derjenige, für den das Gesetz bloß faktische Wirkungen zeitigt, zur Anfechtung nicht berechtigt ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist vielmehr, daß das Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, daß es in deren Rechtssphäre eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber Normadressat ist.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt diese Befugnis zu, es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Person nicht etwa auf Grund des angefochtenen Gesetzes erfolgt, sondern unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - erfolgt ist. {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG} bringt das derart zum Ausdruck, daß er einerseits von der (zu behauptenden) "unmittelbaren" Rechtsverletzung spricht und anderseits fordert, daß die (Rechts) Wirkung des Gesetzes "ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides" für den Antragsteller (tatsächlich) eingetreten ist. Näheres darüber, wann dieser Sachverhalt vorliegt, speziell nach welchen Kriterien diese Frage zu beurteilen ist, bestimmt das B-VG weder im Artikel 140, noch an einer anderen Stelle ausdrücklich. Nach Meinung des VfGH ist dem Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG} aber immerhin zu entnehmen, daß ein unmittelbar durch das Gesetz erfolgter und (deswegen) die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Die Entstehungsgeschichte der B-VGNov. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, läßt ferner den Schluß zu, daß der durch sie eingeführte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Jedenfalls an Hand dieser Kriterien wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein erwiesener Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als unmittelbar durch das Gesetz bewirkt zu qualifizieren und die Antragslegitimation daher zu bejahen ist.

Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VerfGG 1953 (Fassung Bundesgesetzblatt 311 aus 1976,) "muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen ...." . Die Antragsteller haben begehrt, bestimmte Stellen des Forstgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben; sie haben auch ausführlich dargelegt, daß und warum diese Gesetzesstellen ihrer Ansicht nach den bundesstaatlichen Kompetenzvorschriften zuwiderlaufen und daher verfassungswidrig sind. Die Bundesregierung führt demgegenüber aus, daß "auf die Einhaltung dieser Kompetenzverteilung ... der einzelne keinen, zumindest keinen unmittelbaren Anspruch" habe und daher "die Antragsteller unmittelbar durch die behauptete Verfassungswidrigkeit in diesen Rechten" nicht "verletzt sein könnten" . Sie übersieht dabei jedoch, daß (auch) in einem Antrag nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG} ausnahmslos jede Verfassungswidrigkeit geltend gemacht werden kann und daß die Frage der Unmittelbarkeit des Eingriffes mit der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nichts zu tun hat.

Gemäß dem letzten Satz des Paragraph 62, Absatz eins, VerfGG 1953 (Fassung Bundesgesetzblatt 311 aus 1976,) hat der Antragsteller, der behauptet, unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden zu sein, "darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für" ihn "wirksam geworden ist" . Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen ausreichend dargetan, inwieweit die von ihnen angefochtenen Gesetzesstellen ihrer Meinung nach "ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden" sind. Der Einwand der Bundesregierung, es seien im Antrag jene Rechte nicht bezeichnet, deren Verletzung behauptet wird, ist verfehlt. Es genügt, wenn die Antragsteller dartun, daß und inwieweit durch die angefochtenen Gesetzesstellen ihrer Meinung nach in ihre Rechtssphäre unmittelbar - und nachteilig - eingegriffen worden ist. Die konkrete Bezeichnung der als verletzt behaupteten Rechte fordert das Gesetz nicht. Schon gar nicht ist von Rechts wegen gefordert, daß im Antrag die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird.

Festzuhalten ist schließlich noch, daß das Fehlen von dem Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz VerfGG 1953 entsprechenden Darlegungen lediglich ein Formgebrechen darstellen würde, das gemäß Paragraph 18, VerfGG 1953 einer Behebung zugänglich wäre.

Fordert Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz VerfGG 1953 als Formvorschrift Ausführungen darüber, inwieweit das Gesetz nach Meinung des Antragstellers ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist, so macht {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG} die Antragslegitimation davon abhängig, daß das angefochtene Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers - nicht nur behauptetermaßen - unmittelbar ( nachteilig) eingegriffen hat. An dieser Voraussetzung fehlt es, wie die folgenden Ausführungen zeigen, im vorliegenden Fall. Die Antragsteller sind nach ihrem unbestritten gebliebenen Tatsachenvorbringen Waldeigentümer und daher von der aus {Forstgesetz 1975 Paragraph 33,, Paragraph 33, Absatz eins, ForstG} sich ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung getroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden.

Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist im ForstG jedoch nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wäre. Das Gesetz normiert vielmehr - in Paragraph 33, Absatz 2 und 3 und in Paragraph 34,, damit im Zusammenhang aber auch in Paragraph 184, Ziffer 5, - Tatbestände, bei deren Vorliegen diese grundsätzliche Duldungspflicht nicht oder nicht in vollem Maße besteht; es macht derart eine Konkretisierung der Rechtsstellung des Waldeigentümers im Einzelfall notwendig.

Dementsprechend ist die Frage, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, Gegenstand behördlicher Entscheidungen: die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (Paragraphen 34, Absatz 4 und 35 Absatz eins, Litera b, ForstG) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, ForstG) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall trifft. Der VfGH kann im Hinblick auf diese Regelung nicht finden, daß der in den angefochtenen Gesetzesstellen normierte Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar durch das Gesetz selbst erfolgt, das Gesetz also i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG} für sie unmittelbar wirksam geworden wäre. Unmittelbar in ihre Rechtssphäre kann vielmehr erst der über ihren Antrag nach {Forstgesetz 1975 Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 2, ForstG} noch zu erlassende (letztinstanzliche) Bescheid eingreifen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß den Antragstellern ein anderer - zumutbarer - Weg zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung stünde.

Entscheidungstexte

  • G15/76
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 17.03.1977 G15/76

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß Forstwesen Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1977:G15.1977

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19770317_76G00015_01