Der VfGH vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, daß das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen von dem Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes überhaupt in die Verfassungssphäre eingreifen (vgl. z. B. Slg. 5139/1965, 5512/1967, 5848/1968, 6468/1971) . Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.Der VfGH vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, daß das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen von dem Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes überhaupt in die Verfassungssphäre eingreifen vergleiche z. B. Slg. 5139/1965, 5512/1967, 5848/1968, 6468/1971) . Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.
Keine Willkür bei Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 45 j.Keine Willkür bei Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß Paragraph 45, j.